Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich 

Der  Auftragnehmer  (idF  kurz  Fa  Sturm  genannt)  arbeitet ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.

2. Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und wird der Auftraggeber  (idF  kurz  AG  genannt)  auf  diese  Entgeltpflicht hingewiesen.  Erfolgt  eine  Beauftragung  mit  sämtlichen  im Kostenvoranschlag  umfassten  Leistungen,  wird  das  Entgelt  für  den Kostenvoranschlag nicht in Rechnung gestellt.

3. Angebote/Bestellungen

3.1.  Angebote  werden  nur  schriftlich  erteilt  und  sind  diese freibleibend und unverbindlich.

3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.3. An die Fa. Sturm vom Auftraggeber gerichtete Aufträge und/oder Bestellungen bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung/Bestellbestätigung  der  Fa  Sturm  sofern  nicht bereits ein verbindliches Anbot der Fa. Sturm vorausgegangen ist.

4.  Preise/Leistungsänderungen  und  zusätzliche Leistungen/Zahlung

4.1.  Preisangaben  sind  grundsätzlich  nicht  als  Pauschalpreis  zu verstehen.

4.2.  Fahrzeiten  sowie  Vorbereitungszeiten  in  der  Firma  werden  als Arbeitszeiten verrechnet.

4.3. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.4.  Geringfügige  und  dem  AG  zumutbare  Änderungen  in technischen Belangen bleiben der Fa Sturm vorbehalten.

4.5.  Rechnungen  und/oder  Teilrechnungen  (die  Fa  Sturm  ist  zur Legung  von  Teilrechnungen  je  nach  Leistungsfortschritt  berechtigt) sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzug.

4.6.  Werden  der  Fa  Sturm  nach  Vertragsabschluss  Umstände  über mangelnde  Zahlungsfähigkeit  des  AG  oder  über  dessen  schlechte wirtschaftliche  Lage  bekannt,  ist  die  Fa  Sturm  berechtigt,  alle erbrachten  Leistungen  sofort  abzurechnen  und  fällig  zu  stellen  und die  Fortführung  der  Arbeiten  von  der  Stellung  entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.

5. vom AG beigestellte Ware/Geräte

Die  Fa  Sturm  akzeptiert  keine  vom  AG  beigestellten  Geräte und/oder Materialien.

6. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung  im  Eigentum  der  Fa  Sturm. Gerät  der  AG  in Zahlungsverzug oder werden der Fa Sturm Umstände gem Punkt 4.6. bekannt,  dann  ist  die  Fa  Sturm  berechtigt,  die  in  ihrem Vorbehaltseigentum  stehenden  Waren  und  Geräte  zu  demontieren und/oder  sonst  zurückzunehmen,  ohne  dass  dies  einem  Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

7. Leistungsausführung/Mitwirkungspflichten des AG

7.1.  Zur  Ausführung  der  Leistung  ist  die  Fa  Sturm  frühestens verpflichtet,  sobald  alle  technischen  und  vertraglichen  Einzelheiten geklärt  sind  und  der  AG  seine  Verpflichtungen  erfüllt  sowie  die baulichen,  technischen  und  rechtlichen  Voraussetzungen  zur Ausführung  geschaffen  hat.  Der  AG  hat  der  Fa  Sturm  kostenlos geeignete Räume für die Lagerung von Material und Werkzeug sowie die erforderliche Energie- und Wassermengen bis zum Abschluss der Arbeiten  zur  Verfügung  zu  stellen  und  für  die  Möglichkeiten  zur Anlieferung  der  erforderlichen  Materialien,  Maschinen  und  Geräte auf Kosten des AG zu sorgen.

7.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden oder  der  Gas-,  Wasser-  und  Energieversorgungsunternehmen  sind vom  AG  beizubringen.  Der  AG  ermächtigt  die  Fa  Sturm vorgeschriebene Meldungen auf Kosten des AG zu veranlassen.

7.3.  Der  AG  hat  vor  Beginn  der  Leistungsausführung  die  nötigen Angaben  über  die  Lage  verdeckt  geführter  Strom-,  Gas-  und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher  Art,  sonstige  mögliche  Störungsquellen,  Gefahrenquellen sowie  die  erforderlichen  statischen  Angaben  und  allfällige diesbezügliche  projektierte  Änderungen  unaufgefordert  zur Verfügung zu stellen.

Kommt  der  AG  dieser  Mitwirkungspflicht  nicht  nach,  ist ausschließlich  im  Hinblick  auf  die  infolge  falscher  (unvollständiger)  Angaben  des  AG  nicht  voll  gegebener  Leistungsfähigkeit  unsere Leistung nicht mangelhaft.

8. Leistungsfristen und –termine:

8.1. Vorgesehene Leistungs- und Liefertermine sind für die Fa Sturm nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.

8.2.  Werden  Beginn  der  Leistungsausführung  oder  die  Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt,  die  die  Fa  Sturm  zu  vertreten  hat,  dann  werden  auch verbindlich  zugesagte  Termine  nach  hinten  entsprechend hinausgeschoben.  Hat  die  Umstände  die  die  Verzögerung  bewirken der  AG  zu  vertreten,  dann  hat  dieser  die  durch  die  Verzögerung auflaufenden Mehrkosten zu tragen.

8.3.  Ist  der  Auftrag  seiner  Natur  nach  dringend  auszuführen  oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies bei  Vertragsabschluss  nicht  bekannt,  werden  hierdurch  anfallende Mehrkosten  wie  Überstundenzuschläge,  Kosten  rascher Materialbeschaffung udgl zusätzlich verrechnet.

9.  Beschränkung  des  Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

9.1.  Bei  Montage-  und  Instandsetzungsarbeiten  ist  das  Verursachen von Schäden

– an  bereits  vorhandenen  Leitungen,  Rohrleitungen,  Armaturen, sanitären  Einrichtungsgegenständen  und  Geräten  als  Folge  nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

–  bei  Stemmarbeiten  in  zerrüttetem  und  bindungslosem  Mauerwerk möglich Derartige Schäden sind der Fa Sturm nicht zuzurechnen und gehen zu Lasten des AG.

9.2.  Dem  Verbrauch  oder  sonst  dem  Verschleiß  unterliegende Materialien  haben  nur  die  dem  jeweiligen  Stand  der  Technik entsprechende  Lebensdauer.  Defekte  die  auf  eine  natürliche Abnutzung zurückzuführen sind begründen keine Ansprüche.

10. Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage der ges. Vorschriften. Es erfolgt keine Weitergabe, abgesehen von notwendigen Empfängern wie Subunternehmer, Hersteller, etc. aufgrund ges. Grundlage bzw. mit Einwilligung.

11. Gewährleistung/Schadenersatz:

11.1.  Es  gelten  die  jeweiligen  gesetzlichen  Vorschriften,  wobei  kein Schadenersatz  für  leichte  Fahrlässigkeit  (ausgenommen  bei Personenschäden)  der  Fa  Sturm  als  vereinbart  gilt.  Ist  der  AG Unternehmer  wird  die  gesetzliche  Gewährleistungsfrist  auf  1  Jahr beschränkt.

11.2. Offensichtliche Mängel sind sofort  binnen 3 Tagen  schriftlich zu  rügen,  ansonsten  die  Ware  hinsichtlich  dieser  Mängel  als genehmigt  gilt.  Das  gleiche  gilt  für  einen  verdeckten  Mangel  ab Entdeckung desselben.

11.3.  Bei  einem  Mangel  kann  der  AG  zunächst  nur  Verbesserung dann den Austausch der Sache/des Werkes verlangen.

11.4.  Alle  sonstigen  Ansprüche  des  AG,  insbesondere  solche  auf Ersatz  jeglichen  weiteren  Schadens  einschließlich  der Mangelfolgeschäden,  sind  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  der  Schaden tritt an einer Person ein oder die Fa Sturm hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

11.5.  Behebungen  eines  vom  AG  behaupteten  Mangels  stellen  kein Anerkenntnis dieses vom AG behaupteten Mangels dar. Ist der AG Unternehmer,  so  hat  dieser  zumindest  2  Versuche  zur Mängelbehebung  einzuräumen.  Sind  die  Mängelbehauptungen  des AG  unberechtigt,  ist  der  AG  verpflichtet  die  der  Fa  Sturm entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.6.  Eine  Nutzung  oder  Verarbeitung  des  mangelhaften Leistungsgegenstandes,  durch  welche  ein  weitergehender  Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen.

11.7.  Die  erbrachten  Leistungen  ebenso  wie  die  gelieferten  Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von  Zulassungsvorschriften,  Bedienungs-  und  Betriebsanleitungen oder  sonstigen  Vorschriften  über  Wartung  und  Handhabung insbesondere  im  Hinblick  auf  vorgeschriebene  Überprüfungen  von Geräten  und  Anlangen  oder  auf  Grund  sonst  gegebener  Hinweise erwartet werden kann.

12. Sonstiges 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 5020 Salzburg. Diese AGB´s sind Eigentum der Fa Sturm und urheberrechtlich geschützt.