Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Der Auftragnehmer (idF kurz Fa Sturm genannt) arbeitet ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.
2. Kostenvoranschläge
2.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und wird der Auftraggeber (idF kurz AG genannt) auf diese Entgeltpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag nicht in Rechnung gestellt.
3. Angebote/Bestellungen
3.1. Angebote werden nur schriftlich erteilt und sind diese freibleibend und unverbindlich.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3.3. An die Fa. Sturm vom Auftraggeber gerichtete Aufträge und/oder Bestellungen bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung/Bestellbestätigung der Fa Sturm sofern nicht bereits ein verbindliches Anbot der Fa. Sturm vorausgegangen ist.
4. Preise/Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen/Zahlung
4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2. Fahrzeiten sowie Vorbereitungszeiten in der Firma werden als Arbeitszeiten verrechnet.
4.3. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.4. Geringfügige und dem AG zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der Fa Sturm vorbehalten.
4.5. Rechnungen und/oder Teilrechnungen (die Fa Sturm ist zur Legung von Teilrechnungen je nach Leistungsfortschritt berechtigt) sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzug.
4.6. Werden der Fa Sturm nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die Fa Sturm berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.
5. vom AG beigestellte Ware/Geräte
Die Fa Sturm akzeptiert keine vom AG beigestellten Geräte und/oder Materialien.
6. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fa Sturm. Gerät der AG in Zahlungsverzug oder werden der Fa Sturm Umstände gem Punkt 4.6. bekannt, dann ist die Fa Sturm berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
7. Leistungsausführung/Mitwirkungspflichten des AG
7.1. Zur Ausführung der Leistung ist die Fa Sturm frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der AG hat der Fa Sturm kostenlos geeignete Räume für die Lagerung von Material und Werkzeug sowie die erforderliche Energie- und Wassermengen bis zum Abschluss der Arbeiten zur Verfügung zu stellen und für die Möglichkeiten zur Anlieferung der erforderlichen Materialien, Maschinen und Geräte auf Kosten des AG zu sorgen.
7.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sind vom AG beizubringen. Der AG ermächtigt die Fa Sturm vorgeschriebene Meldungen auf Kosten des AG zu veranlassen.
7.3. Der AG hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher (unvollständiger) Angaben des AG nicht voll gegebener Leistungsfähigkeit unsere Leistung nicht mangelhaft.
8. Leistungsfristen und –termine:
8.1. Vorgesehene Leistungs- und Liefertermine sind für die Fa Sturm nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
8.2. Werden Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die die Fa Sturm zu vertreten hat, dann werden auch verbindlich zugesagte Termine nach hinten entsprechend hinausgeschoben. Hat die Umstände die die Verzögerung bewirken der AG zu vertreten, dann hat dieser die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten zu tragen.
8.3. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung udgl zusätzlich verrechnet.
9. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
9.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
– an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
– bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich Derartige Schäden sind der Fa Sturm nicht zuzurechnen und gehen zu Lasten des AG.
9.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Defekte die auf eine natürliche Abnutzung zurückzuführen sind begründen keine Ansprüche.
10. Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage der ges. Vorschriften. Es erfolgt keine Weitergabe, abgesehen von notwendigen Empfängern wie Subunternehmer, Hersteller, etc. aufgrund ges. Grundlage bzw. mit Einwilligung.
11. Gewährleistung/Schadenersatz:
11.1. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, wobei kein Schadenersatz für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen bei Personenschäden) der Fa Sturm als vereinbart gilt. Ist der AG Unternehmer wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt.
11.2. Offensichtliche Mängel sind sofort binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Das gleiche gilt für einen verdeckten Mangel ab Entdeckung desselben.
11.3. Bei einem Mangel kann der AG zunächst nur Verbesserung dann den Austausch der Sache/des Werkes verlangen.
11.4. Alle sonstigen Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an einer Person ein oder die Fa Sturm hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
11.5. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom AG behaupteten Mangels dar. Ist der AG Unternehmer, so hat dieser zumindest 2 Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet die der Fa Sturm entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.6. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen.
11.7. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlangen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
12. Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 5020 Salzburg. Diese AGB´s sind Eigentum der Fa Sturm und urheberrechtlich geschützt.