Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines:

1.1. Die Firma Sturm GesmbH&CoKG bezieht Waren und Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen (EKB). Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge und gelten auch in Zukunft für alle weiteren Einkäufe und/oder Bestellungen sowie die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verträge.

1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB gegen derzeitiges oder zukünftiges zwingendes Recht verstoßen, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieser EKB. Die ungültigen Bestimmungen sind durch möglichst ähnliche, rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen.

1.3. Darüber hinausgehende Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

1.4. Sämtliche aufgrund der Geschäftsbeziehungen und EKB entsprechenden Rechtsfragen sind nach österreichischem Recht zu lösen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen:

2.1. Es gelten die jeweils vereinbarten Preis- und Zahlungsbedingungen.

2.2. Die in der Bestellung angeführten Preise des Bestellers sind Nettopreise, sie beinhalten keine Mehrwertsteuer, Vereinbarungen über Zölle, Gebühren usw. sowie die Verpackung und Versendungs- und Zustellungskosten sind in der jeweiligen Bestellung vermerkt.

2.3. Die Preise sind Fixpreise. Auch in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen durch die Lieferanten des AN, bei Rohstoffen, Löhnen, Betriebskosten, Gebühren, Steuern oder Zölle und ähnliches rechtfertigen keine Preiserhöhung.

2.4. Die Bestimmungen eines Eigentumsvorbehaltes durch den AN ist nicht zulässig und unwirksam.

3. Anbote, Pläne, Beschreibungen, Unterlagen und Qualität:

3.1. Unsere Anfragen sind unverbindlich und verpflichten zu keinerlei Entgelt oder Kostenersatz für die Anbotstellung. Abweichungen des Anbotes von der Anfrage sind besonders hervorzuheben. Alternativvorschläge können gesondert eingereicht werden.

3.2. Alle Pläne, Beschreibungen und Unterlagen, die der Besteller dem AN übergibt, bleiben dessen Eigentum und sind spätestens mit der Lieferung zurückzugeben.

3.3. Der AN hat diese Unterlagen geheim zu halten und sorgsam darauf zu achten, dass sie nicht Dritten bekannt werden.

3.4. Der AN hat die Qualitätsnormen bei sämtlichen Warenlieferungen und Leistungen genauestens einzuhalten.

4. Lieferung, Verpackung und Versand:

4.1. Die vom Besteller festgelegten Liefertermine und –fristen sind genauestens einzuhalten und gelten als Fixtermine.

4.2. Im Falle der nicht genau fristgerechten Lieferung durch den AN ist der Besteller berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des gesamten dadurch entstandenen Schadens samt entgangenem Gewinn zu fordern.

4.3. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen.

4.4. Die Waren sind vom AN auf dessen Kosten zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Alle Waren sind ausschließlich in lizenzierter Verpackung (Verpackungsverordnung) auszuliefern. Ist dies nicht der Fall muss der Besteller gesondert schriftlich informiert werden. Vermerk auf der Rechnung bzw. Lieferschein wird nicht anerkannt.

4.5. Alle Retourlieferungen, aus welchen Gründen auch immer, gehen auf Kosten und Gefahr des AN.

5. Übernahme, Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung:

5.1. Erfüllungsort für Lieferungen des AN ist die jeweils in der Bestellung genannte Lieferadresse.

5.2. Der Besteller ist nicht verpflichtet, die Ware sofort nach Lieferung zu untersuchen, sondern berechtigt, allfällige Mängel innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zu rügen (bei Kommissionsware Verlängerung auf 6 Monate). Der Besteller hat die Ware nur äußerlich bei vollem Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz zu prüfen. Später hervortretende Mängel gelten als versteckte Mängel, für welche die Gewährleistungs- und Schadenersatzregelung sowie die Regelung des Produkthaftungsgesetzes voll Anwendung findet.

5.3. Der Besteller ist berechtigt, kurze Nachfristen zur Mängelbehebung zu setzen.

5.4. Der Besteller ist berechtigt festzulegen, wo die Mängelbehebung zu erfolgen hat. Zu einer Mitwirkung an der Mängelbehebung ist er nicht verpflichtet.

5.5. Der AN ist verpflichtet, dem Besteller auch mittelbare Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und Normen sowie anzuwendender Vertragsbestimmungen resultieren.

5.6. Die anfallenden Einbau- und Montagekosten des Bestellers hat im Gewährleistungsfalls der AN zu tragen.

5.7. Der AN ist auch im Falle leichter Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet.

5.8. Für Ware oder Teile der Ware, die der AN von Unterlieferanten bezogen hat, haftet er in vollem Umfang.

5.9. Im Falle einer Mängelbehebung durch den AN beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

5.10. Mit der Auslieferung der Ware garantiert der AN, dass sie allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen in Österreich, den vertraglichen Bestimmungen sowie dem internationalen technischen Qualitätsstandard entsprechen.

6. Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart.

 

 

Salzburg, Jänner 2022